406 Abs. 2 StPO mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt haben. Diesem praxisgemässen Reduktionsfaktor stehen aber als erhöhende Faktoren gegenüber, dass die Berufung umfassend erhoben wurde, es sich um ein besonders umfangreiches und zeitraubendes Geschäft mit umfangreichen Akten handelt, bei dem sich auch oberinstanzlich schwierige Tat- und Rechtsfragen stellten und mehrere Privatkläger beteiligt waren. Unter Berücksichtigung dieser Elemente hält es die Kammer für angemessen, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 6‘000.00 festzusetzen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst.