82 und einem Unterliegen im Umfang von 5/6 auszugehen. Durch den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Betruges gelten auch die Strafkläger C.________ insoweit als unterliegend. Bei der Festsetzung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten ist zwar zu berücksichtigen, dass die Parteien sich nach Art. 406 Abs. 2 StPO mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt haben.