BSG 161.12], insbesondere Art. 6 VKD) . Ohne die Kosten für die amtliche Verteidigung resultieren so vorinstanzliche Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 41‘578.20, wovon 5/6, ausmachend CHF 34‘648.50 dem Beschuldigten und 1/6, ausmachend CHF 6‘929.70, dem Kanton Bern zur Zahlung auferlegt werden. 24.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte verlangte in Bezug auf alle sechs vorgeworfenen Delikte bzw. Deliktsgruppen Freisprüche, womit er in einem Fall auch durchdrang.