Diese Nachzahlungspflicht wird praxisgemäss nicht bei den Verfahrenskosten, sondern im Zusammenhang mit der Festsetzung der amtlichen Entschädigung berücksichtigt. Abgesehen davon hält die Kammer die Höhe der Verfahrenskosten, insbesondere die Gebühren für das Vorverfahren und des Gerichts, angesichts des umfangreichen und zeitraubenden Verfahrens, der umfangreichen Akten, der beteiligten Privatkläger und der heiklen Tat- und Rechtsfragen, die sich stellten, für angemessen (vgl. Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12], insbesondere Art. 6 VKD) .