426 StPO). Dem Beschuldigten wurden Veruntreuung in drei Fällen, Betrug, Misswirtschaft sowie Unterlassung der Buchführung, mehrfach begangen, zur Last gelegt, wobei er vom Vorwurf des Betruges freigesprochen, im Übrigen aber schuldig gesprochen wird. Dem Freispruch in Bezug auf ein Delikt stehen mithin – nimmt man die mehrfach begangene Unterlassung der Buchführung dazu – Schuldsprüche in fünf Fällen gegenüber. Die Kammer erachtet es demnach als angemessen, 1/6 der Verfahrenskosten als auf den Freispruch und 5/6 als auf die Schuldsprüche entfallend auszuscheiden.