81 dann der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn sie verurteilt wird. Erfolgt ein Freispruch, trägt grundsätzlich der Kanton die Verfahrenskosten (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (YVONA GRIESSER, Kommentar StPO, N. 3 zu Art. 426 StPO).