VI. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten