126 Abs. 3 StPO verursacht hätten. So müsste insbesondere geprüft werden, ob die geltend gemachten Leistungen von den jeweiligen Werkverträgen umfasst waren oder ob es sich dabei um Zusatzleistungen gehandelt hat. Dieser Einschätzung schliesst sich die Kammer an. Dementsprechend werden die Forderungen der Zivilkläger dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO). Durch die Behandlung der Zivilklagen ist kaum Aufwand entstanden, sodass auf die Ausscheidung von Kosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren verzichtet wird.