Was die Bezifferung der Höhe des jeweiligen Schadens und Schadenersatzes angeht, so verhält es sich allerdings so, dass der Beschuldigte die Tatvorwürfe bestritten hat und dementsprechend auch die Schadenersatzforderungen grundsätzlich nicht akzeptiert. Unter diesen Umständen wären für eine hinreichend genaue Bestimmung der Schadens- und Schadenersatzhöhe – trotz der sehr umfangreichen und sorgfältig erarbeiteten Zusammenstellungen der Privatkläger – Beweismassnahmen erforderlich, welche im Strafverfahren unverhältnismässig hohen Aufwand im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO verursacht hätten.