80 Nicht von diesem Rückzug betroffen ist die Zivilklage insoweit, als Genugtuung geltend gemacht wurde. Die diesbezügliche Verweisung auf den Zivilweg durch die Vorinstanz ist, noch ehe sich M.________ als Zivilkläger aus dem Verfahren zurückzogen hat, zufolge Nichtanfechtung rechtskräftig geworden (E. 5 oben).