Dieser zutreffenden und überzeugenden Begründung der Vorinstanz zum teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und zum bedingten Vollzug der Geldstrafe hat die Kammer nichts hinzuzufügen. Mithin ist 1 Jahr der Freiheitsstrafe zu vollziehen, für eine Teilstrafe von 2 Jahren wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Der Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend total CHF 19‘200.00, wird aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. V. Zivilpunkt