Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Insbesondere mit Blick auf die – zwar unter dem Namen der Tochter laufende – neue Firma des Beschuldigten, ist das Gericht der Ansicht, dass es eine gewisse Warnwirkung für den Beschuldigten braucht, weshalb die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wird.