Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen. In Anbetracht der konkreten Umstände bestimmt das Gericht den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf ein Jahr. Für die restlichen zwei Jahre wird der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben.