Es ist mithin alles in allem nicht von vornherein von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Für die ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren ist deshalb der teilbedingte Strafvollzug gemäss Art. 43 StGB zu gewähren und für die ausgesprochene Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB.