Der Beschuldigte ist bisher nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug, pag. 1944), lebt in geregelten Verhältnissen und hat sich nach der Tat und während des Strafverfahrens nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Einziger kritischer Punkt ist die Tatsache, dass der Beschuldigte bereits kurz nach dem Konkurs „seiner“ GmbH unter dem Namen seiner Tochter eine neue GmbH mit demselben Zweck gegründet hat und auch dort wieder als Vorsitzender der Geschäftsleitung tätig ist.