Im Bereich von Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Strafvollzuges. Sind somit die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (HUG, in: Donatsch[Hrsg.]/ Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013, Art. 43 N 2). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt.