Für die Geldstrafe kommt somit der bedingte Vollzug in Frage, für die Freiheitsstrafe nicht. Bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe hat das Gericht aber die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen und eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB). Entsprechend ist für die Freiheitsstrafe von drei Jahren noch der teilbedingte Vollzug möglich.