2164 f., S. 73 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] Bei kumulierten ungleichartigen Strafen ist für die Frage, ob die Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion (wie bei gleichartigen asperierten Strafen) abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120; Urteil BGer 6B_165/2011 vom 19.07.2011 E. 2.3.4).