21. Konkretes Strafmass und Vollzug Die Tagessatzhöhe wird auf CHF 160.00 festgelegt. Es kann – mangels Hinweisen darauf, dass sich die finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich in relevanter Weise verändert haben – auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 2163, S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. Berechnungsblatt Tagessatz, pag. 2068). Die Geldstrafe beträgt somit 120 Tagessätze zu CHF 160.00, d.h. insgesamt CHF 19‘200.00. Zum Vollzug hat die Vorinstanz Folgendes ausgeführt (pag. 2164 f., S. 73 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […]