In diesem Sinne schliesst sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen an. Da auch in Bezug auf diese Tatvorwürfe die speziellen Täterkomponenten, ähnlich wie bei der Veruntreuung zum Nachteil der Bauherren G.________ (E. 17.3 oben), neutral ausfallen – insbesondere weil der Beschuldigte nicht geständig war und die Schuld vornehmlich auf Dritte (Steuerverwaltung, R.________(Bank)) zu schieben pflegte –, erachtet die Kammer hierfür eine Strafe von 120 Strafeinheiten als angemessen. Diese Strafe ist als Geldstrafe kumulativ zur Freiheitsstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 e contrario, Art. 49 Abs. 1 e contrario StGB).