Die Kammer erachtet es zwar methodisch als konsequenter, für jeden einzelnen Fall eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Das Vorgehen der Vorinstanz, die Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen, ist aber aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen Normverstösse nachvollziehbar und zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal dies im konkreten Fall keinen Einfluss auf die Bestimmung der Strafart zeitigt, da so oder so nur eine Geldstrafe in Betracht fällt. In diesem Sinne schliesst sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen an.