Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und seine Beweggründe waren auch hier rein egoistisch. Es ging dem Beschuldigten um die Verschleierung seiner Verluste und der effektiven finanziellen Lage der I.________GmbH. Das Verschulden kann alles in allem als noch eher leicht bezeichnet werden. Für die mehrfache Unterlassung der Buchführung allein erachtet das Gericht deshalb eine Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten als angebracht.