Durch die risikoreichen Optionsgeschäfte hat der Beschuldigte für „seine“ GmbH Verluste generiert, was entsprechend in der Bilanz hätte deklariert werden müssen. Dies wurde vom Beschuldigten jedoch nicht bzw. nicht korrekt gemacht, und die effektive finanzielle Situation der I.________GmbH wurde verschleiert. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist dementsprechend noch als eher leicht zu bezeichnen.