77 19. Strafe für die mehrfache Unterlassung der Buchführung Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatkomponenten hinsichtlich dieser Vorwürfe wie folgt beurteilt (pag. 2159 f., S. 67 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die mehrfache Unterlassung der Buchführung war Folge der Misswirtschaft bzw. der Totalverluste durch die Optionsgeschäfte. Durch die risikoreichen Optionsgeschäfte hat der Beschuldigte für „seine“ GmbH Verluste generiert, was entsprechend in der Bilanz hätte deklariert werden müssen.