Daran vermögen auch die allgemeinen Täterkomponenten nichts zu ändern, da diese neutral ausfallen (E. 20 unten). Aufgrund des im vorliegenden Berufungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es damit bei der vorinstanzlich auf 36 Monate festgesetzten Gesamtstrafe für die mehrfache Veruntreuung und die Misswirtschaft. Aus der nur geringfügigen Überschreitung folgt allerdings, dass sich die vorinstanzliche Strafzumessung trotz der erwähnten methodischen Ungenauigkeit insgesamt und vor allem im Ergebnis als schuldangemessen erweist.