Die Kammer erachtet für die Misswirtschaft eine – im Vergleich zur Vorinstanz etwas milder ausfallende – Strafe von 13 Monaten als angebracht. 18.4 Konkrete Asperation Ausgehend von einem Asperationsfaktor von rund 2/3 ist die Einsatzstrafe von 14 Monaten für die zwei weiteren Veruntreuungen und die Misswirtschaft um gut 26 Monate auf total gut 40 Monate zu erhöhen, womit das vorinstanzlich ausgesprochene Strafmass überschritten wird. Daran vermögen auch die allgemeinen Täterkomponenten nichts zu ändern, da diese neutral ausfallen (E. 20 unten).