Insgesamt fällt das subjektive Tatverschulden leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht, sodass das gesamte Tatverschulden noch als leicht, allerdings mit einer Tendenz Richtung mittel, zu bezeichnen ist. Die speziellen Täterkomponenten wirken sich auch hier neutral aus; es ergeben sich keine Abweichungen zu dem zur Veruntreuung zum Nachteil der Bauherren G.________ Gesagten, sodass darauf verwiesen werden kann (E. 17.3 oben). Die Kammer erachtet für die Misswirtschaft eine – im Vergleich zur Vorinstanz etwas milder ausfallende – Strafe von 13 Monaten als angebracht.