bezüglich der Vermögenseinbussen – wo nach der Rechtsprechung bewusste Fahrlässigkeit genügt – handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Überdies, insofern schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an, waren die Beweggründe des Beschuldigten rein egoistischer und finanzieller Natur. Er wollte mit möglichst wenig Aufwand innert kurzer Zeit das grosse Geld machen. Insgesamt fällt das subjektive Tatverschulden leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht, sodass das gesamte Tatverschulden noch als leicht, allerdings mit einer Tendenz Richtung mittel, zu bezeichnen ist.