Das Handeln wider dieses sichere Wissen lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber den möglichen Folgen, insbesondere der Beeinträchtigung von Vermögensinteressen der Gläubiger, schliessen. Auch was die Schuldform anbelangt, überschritt der Beschuldigte das für den Tatbestand Notwendige: hinsichtlich der gewagten Spekulation, dem krassen wirtschaftlichen Fehlverhalten – wo grundsätzlich Eventualvorsatz ausreicht – wies er direkten Vorsatz auf; bezüglich der Vermögenseinbussen – wo nach der Rechtsprechung bewusste Fahrlässigkeit genügt – handelte er zumindest eventualvorsätzlich.