Aufgrund der Verluste, die zu diesem Zeitpunkt durch die spekulativen Anlagen bereits eingetreten waren, wusste der Beschuldigten um die wirtschaftliche Unvernünftigkeit dieser Geschäfte. Das Handeln wider dieses sichere Wissen lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber den möglichen Folgen, insbesondere der Beeinträchtigung von Vermögensinteressen der Gläubiger, schliessen.