Insgesamt ist die Kammer mit Blick auf andere denkbaren Tatvorgänge der Auffassung, dass das objektive Tatverschulden gerade noch im Bereich von leicht anzusiedeln ist. Die Kammer teilt die vorinstanzliche Einschätzung, dass vor allem die Investitionen im Jahr 2012 vor dem Hintergrund der damaligen finanziellen Lage der I.________GmbH von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie zeugen. Aufgrund der Verluste, die zu diesem Zeitpunkt durch die spekulativen Anlagen bereits eingetreten waren, wusste der Beschuldigten um die wirtschaftliche Unvernünftigkeit dieser Geschäfte.