76 geführt, was sich verschuldensmässig auswirken muss. Die Kammer erachtet das Ausmass des verschuldeten Erfolgs entgegen der Einschätzung der Vorinstanz aber knapp noch als leicht. Insgesamt ist die Kammer mit Blick auf andere denkbaren Tatvorgänge der Auffassung, dass das objektive Tatverschulden gerade noch im Bereich von leicht anzusiedeln ist.