wurde, sondern, dass diese Misswirtschaft und der dadurch bewirkte (zunächst vorübergehende) Liquiditätsentzug auch mitursächlich für die Zahlungsunfähigkeit der I.________GmbH war. Damit wurde der tatbestandsmässige Erfolg, über das für die Tatbestandsverwirklichung Notwendige hinaus in zweierlei Hinsicht herbei-