Die Höhe des Deliktsbetrages an sich ist jedoch im Vergleich zu anderen Verfahren dieser Art als relativ tief zu qualifizieren und wäre bei einem grösseren Unternehmen wohl höher ausgefallen. Betreffend Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte planmässig vorgegangen ist, indem er für den Optionenhandel Firmengelder eingesetzt hat und somit die Verlustrisiken explizit über das Geschäft genommen hat. Der Beschuldigte hat sodann trotz den Verlusten immer wieder sehr hohe Beträge investiert.