2455). Insgesamt beurteilt die Kammer das Verschulden als leicht bis mittel und erachtet hierfür bei wiederum neutralen speziellen Täterkomponenten eine Strafe von 14 Monaten für angebracht. 18.3 Misswirtschaft Zum objektiven Tatverschulden kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die Folgendes dazu festgehalten hat (pag. 2158 f., S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wiegt bezüglich der Misswirtschaft mittelschwer. Das Konkursverfahren der I.________GmbH musste mangels Aktiven eingestellt werden, was zum Schaden zahlreicher Gläubiger geführt hat.