Wie schon die Vorinstanz feststellte, stellte die Angelegenheit für den Geschädigten auch eine starke psychische Belastung dar (z.B. pag. 962 Z. 333–338: «Diese Belastung hatte während der Dauer von mehreren Wochen in einer ernsthaften Weise meine Gesundheit und meine Psyche beeinträchtigt.», pag. 1959 Z. 6–9: «Ich bin finanziell und psychisch an meine Grenzen gekommen.»). Diese Folgen kommen auch im Schreiben des Geschädigten zum Ausdruck, in dem er sich als Straf- und Zivilkläger aus dem oberinstanzlichen Verfahren zurückzog, um einer erneuten Konfrontation mit der Angelegenheit zu entgehen (pag. 2455).