oben verwiesen werden. Der Deliktsbetrag bewegt sich auch hier mit ca. CHF 224‘445.40 eher im unteren Bereich möglicher Veruntreuungsfälle, wenngleich dieser für den Geschädigten als Privatperson grosse Betrag eine schwere finanzielle Last darstellte und ihn schliesslich dazu zwang, aus wirtschaftlichen Gründen seine Liegenschaft zu verkaufen (pag. 1965 Z. 18–21). Wie schon die Vorinstanz feststellte, stellte die Angelegenheit für den Geschädigten auch eine starke psychische Belastung dar (z.B. pag.