18. Asperation für die weiteren Veruntreuungen und Misswirtschaft 18.1 Veruntreuung z.N. F.________ und L.________ Mit nachfolgenden Präzisierungen, kann für die Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie die speziellen Täterkomponenten auf das Vorgesagte verwiesen werden (E. 17.1 ff. oben). Der Deliktsbetrag fiel hier etwas tiefer aus, als bei den Bauherren G.________, und bewegt sich im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen von Wirtschaftskriminalität im unteren Bereich, er führte aber für die wiederum als Privatpersonen und Familie betroffenen Geschädigten gleichwohl zu schweren finanziellen Lasten.