Letzteres offenbarte der Beschuldigte vor allem auch dadurch, dass er das Fehlverhalten stets bei anderen, insbesondere der R.________(Bank), suchte, sich selbst gleichzeitig als Opfer darstellte und eigene Verfehlungen konsequent ausblendete. Diese beharrlich uneinsichtige Haltung, welche die Vorinstanz anhand von Beispielen anschaulich aufzeigte (pag. 2163, S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), setzte sich auch im oberinstanzlichen Verfahren fort (vgl. E. 9.2.2 oben). Die speziellen Täterkomponenten fallen neutral aus. 17.4 Konkrete Einsatzstrafe