Auch teilt die Kammer die vorinstanzliche Einschätzung, dass sich das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren weder zuungunsten noch zugunsten des Beschuldigten auswirkt und, dass – unabhängig von der angeblich vom Beschuldigten über seine Tochter als «Strohfrau» neu gegründeten Firma – aufrichtige Reue oder echte Einsicht nicht ersichtlich sind. Letzteres offenbarte der Beschuldigte vor allem auch dadurch, dass er das Fehlverhalten stets bei anderen, insbesondere der R.________(Bank), suchte, sich selbst gleichzeitig als Opfer darstellte und eigene Verfehlungen konsequent ausblendete.