Insbesondere wirken sich die Vorstrafenfreiheit, das unauffällige Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral aus. Auch teilt die Kammer die vorinstanzliche Einschätzung, dass sich das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren weder zuungunsten noch zugunsten des Beschuldigten auswirkt und, dass – unabhängig von der angeblich vom Beschuldigten über seine Tochter als «Strohfrau» neu gegründeten Firma – aufrichtige Reue oder echte Einsicht nicht ersichtlich sind.