Insgesamt schätzt die Kammer das Tatverschulden als leicht bis mittel ein. 17.3 Spezielle Täterkomponenten Die für die Beurteilung der speziellen Täterkomponenten relevanten Elemente hat die Vorinstanz in ihren allgemeinen Ausführungen zu den Täterkomponenten zutreffend und nachvollziehbar gewürdigt (pag. 2161 ff., S. 69 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Insbesondere wirken sich die Vorstrafenfreiheit, das unauffällige Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral aus.