74 I.________GmbH verhindern. Es ging dem Beschuldigten dabei vor allem um seine eigene Existenz, so war es doch die Existenz „seiner“ GmbH die bedroht war. Der Beschuldigte befand sich in keiner Notsituation; seine Entscheidungsfreiheit war in keiner Weise eingeschränkt. Die Rechtsgutverletzung wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen.