Das objektive Tatverschulden ist als leicht bis mittel zu bezeichnen. 17.2 Subjektive Tatkomponenten Was die Beurteilung der subjektiven Tatkomponenten angeht, teilt die Kammer die Einschätzung der Vorinstanz, die Folgendes dazu ausführte (pag. 2156, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zur Willensrichtung ist zu bemerken, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich, bezüglich der durch den Optionenhandel veruntreuten Gelder auch direkt vorsätzlich, gehandelt hat. Die Beweggründe des Beschuldigten waren egoistischer und finanzieller Natur.