Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens schliesst sich die Kammer der Beurteilung der Vorinstanz an, die was folgt dazu festhielt (pag. 2156, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend die Art und Weise des Vorgehens ist zu bemerken, dass der Beschuldigte nicht planmässig Geld veruntreut hat. Der Beschuldigte wollte die Geschädigten nicht direkt schädigen. Er ist nicht organisiert vorgegangen, die Taten haben sich im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit als Generalunternehmer abgespielt.