17. Einsatzstrafe für die Veruntreuung z.N. G.________ und H.________ 17.1 Objektive Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs festzuhalten, dass der Deliktsbetrag, der sich auf ca. CHF 396‘400.00 beläuft, im Vergleich mit anderen denkbaren Fällen von Veruntreuung im Wirtschaftsleben nicht besonders hoch ist, sondern sich eher noch im unteren Bereich bewegt. Dennoch wurden die Geschädigten als Privatpersonen und Familie finanziell empfindlich getroffen.