Auszugehen ist vom abstrakt bzw. konkret schwersten Delikt. Die Vorinstanz sah die drei Veruntreuungen als «Handlungseinheit» als schwerstes Delikt. Wie bereits ausgeführt, liegt in Bezug auf die drei Veruntreuungen aber keine Handlungseinheit vor, sondern es handelt sich um drei eigenständige Deliktsverwirklichungen (E. 10.5 oben). Eine konsolidierte Betrachtung dieser Tatmehrheit bei der Strafzu-