16. Schwerstes Delikt und Strafrahmen Die Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und die Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) sehen eine Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Das Unterlassen der Buchführung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 166 StGB). Mangels aussergewöhnlicher Umstände wird vorliegend der ordentliche Strafrahmen durch Art. 49 Abs. 1 StGB nicht erweitert. Der konkrete Strafrahmen geht mithin nicht bis 7,5 Jahre, die Obergrenze beträgt vielmehr 5 Jahre Freiheitsstrafe. Auszugehen ist vom abstrakt bzw. konkret schwersten Delikt.