Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen die Geldstrafe, welche stets die mildere Sanktion ist, gewählt werden (BGE 134 IV 97 E. 4.2 ff.). Für die Misswirtschaft sowie die drei Fälle der Veruntreuung, das kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, überschreitet die verschuldensangemessene Strafe den Anwendungsbereich der Geldstrafe. Mithin kommt für die Festsetzung der Freiheitsstrafe für diese vier Delikte das Asperationsprinzip zur Anwendung.