14. Allgemeines zur Strafzumessung Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung verwiesen werden (vgl. pag. 2153 ff. und pag. 2157, S. 61 ff. und S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu ergänzen ist, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert wird, woraufhin dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre.